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		<title>Hygieneampel - RSS2 News Feed</title>
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			<title>Hygieneampel - RSS2 News Feed</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 03 Apr 2013 10:00:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Neue Entwicklung zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) –  Internet-Pranger für Gastwirte:</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/neue-entwicklung-zum-verbraucherinformationsgesetz-vig-internet-pranger-fuer-gastwirte/</link>
			<description>Nun hat sich auch das Land Bayern entschlossen, die auf der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nun hat sich auch das Land Bayern entschlossen, die auf der Webseite&nbsp;
<link http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php>http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php</link>
veröffentlichten Einträge zu Hygieneverstößen im Internet in Bezug auf Verstöße des § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auszusetzen. Alle im Internet veröffentlichten Verstöße/Einträge von Gewerbetreibenden der Lebensmittelbranche (insbesondere Gastronomen und Bäcker) wurden von der genannten Webseite genommen.
Nachdem sich Baden-Württemberg vor ca. 2 Wochen dazu entschlossen hatte, die Einträge bis zu einer endgültigen Entscheidung vom Netz zu nehmen, hat sich nun auch das Bayrische Gesundheitsministerium entschlossen, die Einträge solange auszusetzen, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist.
Mit Beschluss vom 18. März 2013 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) in einer Eilentscheidung erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtsgrundlage der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geäußert. Ähnlich hatten schon die obersten Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in Beschlüssen vom 18. März 2013 der Landeshauptstadt München in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen.
Münchener Gastronomiebetriebe hatten sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München wurden vom BayVGH in allen Verfahren zurückgewiesen.
Der BayVGH hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen.
Der bayerische Gesundheitsminister Dr. Marcel Huber erklärte hierzu: &quot;Wir brauchen eine belastbare Rechtsgrundlage, die den verfassungs-&nbsp; und europarechtlichen Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Rechnung trägt. Um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Transparenz und Information bei erheblichen Hygieneverstößen auch künftig entsprechen zu können, muss jetzt der Bund das Gesetz überarbeiten.
In § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet die Lebensmittel-Überwachungsbehörden,&nbsp; Information über herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts im Internet zu veröffentlichen. Hiermit sind insbesondere Hygieneverstöße gemeint, die ein Bußgeld von mehr als 350 Euro erwarten lassen.
Damit wollte der Bundesgesetzgeber ein Mehr an Transparenz für den Verbraucher erreichen. In Bayern wurden die Erfahrungen im Vollzug sowie Gerichtsentscheidungen laufend ausgewertet und die Vollzugshinweise dementsprechend konkretisiert.&nbsp;
Der Bund und Länder sind bereits in einem Dialog über die bisher gemachten Erfahrungen und das weitere Vorgehen in Bezug auf Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Hierzu wurde auch im Bundesrat ein Antrag gestellt, der nunmehr durch die Bundesregierung zu bearbeiten ist. Siehe hierzu <b>Drucksache 151/13 (Beschluss)&nbsp;</b>
E n t s c h l i e ß u n g zum Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Hierbei geht es im Antrag insbesondere darum, folgende Fragen, die derzeit der § 40 Abs. 1a LFGB aufwirft zu klären:
- <b>der Dauer der Veröffentlichung bzw. der Löschungsfristen,</b>
<b>- der Veröffentlichung bei hinreichendem Verdacht auf eine Straftat,</b>
<b>- dem Konkretisierungsgrad bei der Bezeichnung des Lebensmittels.</b>
Der Gesetzgeber wird hierin aufgefordert, den Gesetzestext entsprechend zu überarbeiten.
<b>Fazit:</b>
Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung (auch angesichts der anstehenden Bundestagswahlkampfes – in dem dies ein Thema sein wird) es hinbekommt, das Gesetz entsprechend abzuändern.
Weiterhin gibt es einen Antrag, die EU-Kommission aufzufordern, den Passus in VO (RG) 178/2002 zu ändern, in dem eine Veröffentlichung nur möglich ist, wenn eine Gesundheitsgefahr besteht.
Anzumerken bleibt weiterhin, dass die Verstöße auf den Webseiten in Nordrhein-Westfalen und Hessen weiterhin online sind.&nbsp;
<b>Siehe hierzu:</b>
<link http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/informationen/index/filter/90tage>http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/informationen/index/filter/90tage</link>
<link http://verbraucherfenster.hessen.de/irj/VF_Internet?cid=6b98ad093d9e24eda6093e1c82c4e395>http://verbraucherfenster.hessen.de/irj/VF_Internet?cid=6b98ad093d9e24eda6093e1c82c4e395</link>
Und dies in NRW, obwohl es auch hier erste Gerichtsurteile zum Thema gibt, welche das Veröffentliche im Internetportal untersagen.&nbsp;
<b>Autor:</b>
Rainer Nuss
<link http://www.hygiene-forum.de>www.hygiene-forum.de</link>]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 10:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Informationen und Hygiene-Tipps zu Salmonellen:</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/informationen-und-hygiene-tipps-zu-salmonellen/</link>
			<description>Salmonellen-Infektionen - Sind sie vermeidbar?
  Salmonellen gehören weltweit zu den häufigsten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Salmonellen-Infektionen - Sind sie vermeidbar?</b>
 <br /> Salmonellen gehören weltweit zu den häufigsten bakteriellen Krankheitserregern, die Magen-Darm-Erkrankungen hervorrufen können. Der natürliche Lebensraum der Salmonellen ist der Darm von Haus- und Nutztieren sowie des Menschen. In geringerem Maße kommen Salmonellen auch im Wasser, im Boden, auf Pflanzen und in Futtermitteln vor.<br /> <br /> <b>Salmonellen und ihre Krankheitszeichen</b><br /> <br /> Eine Salmonellose äußert sich durch Bauchschmerzen, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Sie kann bei Kindern sowie kranken oder alten Personen im Extremfall zum Tod führen. Die Schwere des Krankheitsverlaufs wird hauptsächlich durch die Anzahl der aufgenommenen Keime bestimmt.<br /> <br /> <b>Ursachen von Salmonellen-Infektionen</b><br /> <br /> Zahlreiche Nutztiere, vor allem Geflügel, Schweine sowie Wild sind mit Salmonellen belastet. Aber auch unerkannte menschliche Salmonellen-Ausscheider, die selbst keine Krankheitszeichen zeigen, sind oft Ursache von Salmonellen-Infektionen.<br /> Mangelnde Hygiene bei der Gewinnung, Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln sowie in der Küche oder im persönlichen Bereich kann zu einer Übertragung der Salmonellen auf Lebensmittel führen.<br /> Die wichtigste Ursache von Lebensmittelvergiftungen sind der falsche Umgang mit Nahrungsmitteln und nicht allein die fehlerhafte Rohware.<br /> 
<b>Lebensmittelvergiftungsfälle und ihre Ursache und Anzahl der Fälle in %<br /> </b><br /> Herstellungsfehler ca. <b>23 %</b><br /> Falsche Lagerung oder zu lange Lagerung <b>23 %</b><br /> Hygienemängel <b>20 %</b><br /> Übertragung durch infizierten Mensch (Ausscheider) <b>20 %<br /> </b>Erhitzungsfehler <b>6 %</b><br /> Fehlerhafte Rohware <b>5 %</b><br /> Verpackungs- und Transportfehler <b>3 %</b>
<b>Salmonellen werden am häufigsten durch folgende Lebensmittel übertragen:</b><br /> <br /> · Hackfleisch, Fleischzubereitungen (Frische Mettwürste)<br /> · Lebensmittel, denen Rohei zugesetzt wurde (Cremes, Salate, Mayonnaisen)<br /> · Rohes, nicht vollständig gegartes Fleisch (besonders Geflügelfleisch)<br /> · Rohe Meerestiere und Erzeugnisse daraus<br /> · Gewürze, Tee
<b>Diesen Fakten stehen wir nicht machtlos gegenüber. Sowohl Erzeuger, Hersteller, Verkäufer und Händler, als auch Verbraucher können die Ausbreitung von Salmonellen beeinflussen.<br /> </b><br /> <b><i>Faustregeln dabei sind:</i></b><br /> <br /> Vermeidung der Vermehrung von Salmonellen!<br /> <br /> Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln!<br /> <br /> <br /> <b>Wie kann man Salmonellen-Infektionen vermeiden?</b><br /> <br /> <b><i>Ausreichende Hitzeanwendung</i></b><br /> <br /> Salmonellen vertragen keine hohen Temperaturen. Ab 73 °C sind sie nicht mehr lebensfähig. Deshalb sollte Fleisch immer vollständig gegart und nicht nur angebraten werden.<br /> <br /> Beim Garen im Mikrowellenherd dürfen nicht zu kurze Garzeiten gewählt werden, damit das Lebensmittel auch im Inneren ausreichend erhitzt wird. Das Auftauen im Mikrowellenherd ist nur bei sofortiger Weiterverarbeitung ratsam.<br /> <br /> Reste von zubereiteten Speisen müssen vor dem Verzehr gründlich aufgekocht werden. Die Gewürze sollten möglichst zugegeben werden, bevor der Erhitzungsprozess abgeschlossen ist. Unerhitzte Speisen sind immer erst unmittelbar vor dem Verzehr zu würzen.<br /> <br /> <b>Sachgerechte Kühlung</b><br /> <br /> Zwischen 7 °C und 45 C sind Salmonellen vermehrungsfähig, wobei sie zwischen 20 °C und 40 °C am besten gedeihen. Einfrierprozesse sowie längere Gefrierlagerung überleben sie. Deshalb müssen leicht verderbliche Lebensmittel unter 7 °C aufbewahrt werden (diese Lebensmittel sind immer im Kühlschrank zu lagern)!<br /> 
Unter günstigen Lebensbedingungen verdoppelt sich die Zahl der Salmonellen alle 20 Minuten durch Zellteilung, das heißt, aus 1 Salonelle werden 2, aus 2 werden 4 …
Je kühler die Temperatur, desto langsamer vermehren sie sich. Erst unter 6 °C vermehren sich Salmonellen nicht mehr.
<br /> Leicht verderbliche Lebensmittel zuletzt einkaufen und bald verbrauchen. Hackfleisch zum Rohverzehr sollte nur am Einkaufstag gegessen werden. Reste von zubereiteten Speisen sind schnell abzukühlen und kühl aufzubewahren.
<br /> <b>Salmonellen Infektionen – wichtig ist Sauberkeit und Hygiene</b><br /> <br /> Vor jedem Umgang mit Lebensmitteln und nach jedem Toilettengang, nach dem Bearbeiten von rohem Fleisch (insbesondere bei Geflügelfleisch) sowie während der Zubereitung von Speisen Hände gründlich waschen und desinfizieren und hygienisch trocknen.<br /> <br /> Aus Hygienegründen sollten hier nur Papierhandtücher verwendet werden.<br /> <br /> Wischtücher und Spülbürsten regelmäßig abkochen, im Mikrowellenherd erhitzen oder erneuern!<br /> <br /> Arbeitsflächen und Gerätschaften nach jedem Arbeitsgang sorgfältig mit heißem Wasser und Spülmittel reinigen.<br /> <br /> <b>Sachgerechter Umgang und Behandlung von Lebensmitteln</b><br /> <br /> Auftauflüssigkeit von gefrorenem Fleisch, Geflügelfleisch und Meerestieren darf nicht verwendet werden. Es muss darauf geachtet werden, dass die Auftauflüssigkeit nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommt. Generell sollte Tiefgefrorenes immer in einem Sieb mit einer Auffangwanne aufgetaut werden, die Auftauflüssigkeit danach sofort weggießen und die Behältnisse wenn möglich in der Spülmaschine spülen, da hier einfach höhere Temperaturen erzielt werden und wir ja wissen, dass Salmonellen erst sicher ab 73 Grad Hitze abgetötet werden.<br /> <br /> Rohe und gegarte Lebensmittel sollten getrennt gelagert werden, damit ein evtl. Übertragen von Keimen vermieden wird. Das gleichzeitige Hantieren ist möglichst zu vermeiden.<br /> <br /> Eier und Ei-Speisen unbedingt im Kühlschrank lagern.<br /> <br /> Speisen mit Rohei sind nach der Zubereitung möglichst hoch zu erhitzen. Speisen, bei denen ein Durcherhitzen nicht in Frage kommt (Mayonnaisen, Cremes, weiche Frühstückseier) sollten erst unmittelbar vor dem Verzehr zubereitet werden. Generell sollten auch Frühstückseier mindestens 5 Minuten abgekocht werden, nur dann kann man sicher sein, dass evtl. enthaltene Salmonellen abgetötet sind. Außerdem sollte man für diese sensiblen Produkte nur ganz frische Eier&nbsp; - max. 5 Tage alt - verwenden.<br /> <br /> <b>Fazit:<br /> </b><br /> Lebensmittel, von denen wir wissen, dass sie Salmonellen enthalten können, sind keine Gefahr, wenn sachgerecht mit ihnen umgegangen wird. <br /> ]]></content:encoded>
			<category>Hygienetipp</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 10:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fragen und Antworten zu Aflatoxinen in Lebensmitteln und Futtermitteln</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/fragen-und-antworten-zu-aflatoxinen-in-lebensmitteln-und-futtermitteln/</link>
			<description>Im Zusammenhang mit Schimmelgiften im Tierfutter, welches dann auch zum Beispiel in der Milch von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Im Zusammenhang mit Schimmelgiften im Tierfutter, welches dann auch zum Beispiel in der Milch von Kühen festgestellt wurde, kam es in den letzten Tagen mehrfach zu größeren Presseberichten. Hierzu muss festgestellt werden, dass diese Schimmelpilze auch in anderen Lebensmitteln vorkommen können, die wir täglich zu uns nehmen. Hier erhalten Sie eine kurze Erläuterung zu diesen Schimmelpilzen und welches Risiko hier für Sie als Verbraucher besteht.

<b>Was sind Aflatoxine? </b>
Aflatoxine sind Stoffwechselprodukte, die von verschiedenen Schimmelpilzen wie <i>Aspergillus flavus </i>und <i>Aspergillus parasiticus </i>gebildet werden. Diese Schimmelpilze können insbesondere Trockenfrüchte, Pistazien, Nüsse, Erdnüsse und Maiskörner zum Beispiel auf dem Feld oder aber bei der Lagerung befallen und Aflatoxine bilden. Auch Futtermittel können von den Schimmelpilzen befallen werden und folglich Aflatoxine enthalten. Durch regelmäßige Untersuchungen und Beprobungen der Lebensmittel- und Futtermittel-Überwachungsbehörden werden in Einzelfällen Überschreitungen der erlaubten Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln und Futtermitteln festgestellt. Insbesondere bei Nüssen, Trockenfrüchte und Pistazien aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommt es häufiger zu Beanstandungen. 

Aflatoxine gehören zu den Mykotoxinen. Bei Mykotoxinen handelt es sich um natürlich vor-kommende, sogenannte sekundäre Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen. Aflatoxine werden unter anderem von den Schimmelpilzen <i>Aspergillus flavus </i>und <i>Aspergillus parasiti-cus </i>gebildet. Sie werden hauptsächlich mit der Nahrung aufgenommen. Aflatoxine kommen in verschiedenen chemischen Strukturen vor, wobei das toxikologisch wichtigste Aflatoxin das Aflatoxin B1 ist. 

<b>Welches Gesundheitsrisiko geht von Aflatoxinen aus? </b>
Aflatoxine gehören zu den <b>stärksten in der Natur vorkommenden Giften</b>. Sie weisen ein hohes krebserzeugendes Potential auf. Bei Aufnahme über das Essen können sie in höheren Konzentrationen in erster Linie Nieren, Leber und das ungeborene Leben schädigen. Außerdem können Aflatoxine das Erbgut schädigen, das heißt sie wirken genotoxisch. Aus diesem Grund kann auch kein gesundheitlich unbedenklicher Schwellenwert für Aflatoxine bestimmt werden. Da sich Kontaminationen mit Aflatoxinen nicht immer vermeiden lassen, hat die Europäische Kommission Höchstgehalte für einzelne Lebensmittel und für Futtermittel festgelegt. Diese Höchstgehalte dürfen nicht überschritten werden. Ob diese Höchstgehalte eingehalten werden, wird durch die Lebensmittelüberwachung zum Beispiel durch Entnahme von Stichproben von Lebensmitteln, die sich im Handel befinden, überprüft. Sollten über einen kurzen Zeitraum Lebensmittel verzehrt werden, die diese Höchstgehalte geringfügig überschreiten, ist nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen. 

<b>Welche Gesundheitsschäden können nach einer Aufnahme von Aflatoxinen auftreten? </b>
Akute Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Aufnahme von Aflatoxinen wie Leberzell-nekrosen und akutes Leberversagen werden beim Menschen äußerst selten beobachtet. Im Vordergrund stehen chronische Wirkungen bei Aufnahme von Aflatoxinen über einen ver-gleichsweise langen Zeitraum. Als Folge können Nierenschäden, Leberschäden wie Leber-zirrhose sowie Nieren- und Leberkrebs auftreten. Lebens- und Futtermittel sollten daher so geringe Gehalte wie möglich an Aflatoxinen aufweisen.


<b>In Lebensmitteln oder Futtermitteln sind besonders von Aflatoxinen betroffen? </b>
Besonders sind hier Trockenfrüchte, Pistazien, Nüsse, Erdnüsse, aber auch Maiskörner betroffen. Werden aflatoxinhaltige Agrarprodukte als Futtermittel verfüttert, so wie im aktuellen Berichtsfall, so können die Aflatoxine in Lebensmittel wie Milch übergehen („Carry over“). In Fleisch und Eier gehen Aflatoxine nur in geringen Mengen über. In Innereien wie Leber und Nieren, die bei der Verstoffwechselung eine bedeutende Rolle spielen, können Aflatoxine allerdings in höheren Konzentrationen auftreten. 


<b>Werden Aflatoxine durch Verarbeitungsprozesse in Lebensmitteln verringert?</b>
Wichtig zu wissen ist, dass Aflatoxine hitzebeständig sind. Die Gehalte können durch Kochen, Backen oder Braten nicht verringert werden. Milchprodukte wie Käse oder Milchpulver können höhere Aflatoxingehalte aufweisen als zum Beispiel das Ausgangsprodukt Rohmilch. In den letzten Jahren sind die höchsten Gehalte in lange gelagerten Käsesorten und in Magermilchpulver gemessen worden. Grund hierfür ist der Wasserverlust bei der Verarbeitung, der zu einer Konzentration der Aflatoxine führt. 
Fettreiche Lebensmittel wie Butter weisen im Gegenzug geringere Gehalte als das Aus-gangsprodukt Rohmilch auf. 


<b>Was tut der Staat um die Verbraucher vor Aflatoxinen zu schützen? </b>
Durch die Europäische Union werden für Lebensmittel und Futtermittel Höchstgehalte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Höchstgehalte in ihren Produkten nicht überschritten werden und dass diese Produkte sicher sind. Hierzu müssen Sie Eigenuntersuchungen durch Labore durchführen lassen. Weiterhin werden durch die zuständigen Lebensmittel-Überwachungsbehörden der Bundesländer Kontrollen bei diesen Lebens- und Futtermittelunternehmern durchgeführt und entsprechende Stichproben entnommen und durch amtliche Labore untersucht.


<b>Können Aflatoxine in Lebensmitteln durch Verarbeitungsprozesse verringert werden? </b>
Wichtig zu wissen ist, dass Aflatoxine hitzebeständig sind. Die Gehalte können durch Kochen, Backen oder Braten nicht verringert werden. Milchprodukte wie Käse oder Milchpulver können höhere Aflatoxingehalte aufweisen als zum Beispiel das Ausgangsprodukt Rohmilch. In den letzten Jahren sind die höchsten Gehalte in lange gelagerten Käsesorten und in Magermilchpulver gemessen worden. Grund hierfür ist der Wasserverlust bei der Verarbeitung, der zu einer Konzentration der Aflatoxine führt. 
Fettreiche Lebensmittel wie Butter weisen im Gegenzug geringere Gehalte als das Aus-gangsprodukt Rohmilch auf. 

<b>Wie werden Verbraucher vor Aflatoxinen geschützt? </b>
Durch die Europäische Union werden für Lebensmittel und Futtermittel Höchstgehalte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Höchstgehalte in ihren Produkten nicht überschritten werden und dass diese Produkte sicher sind. Hierzu müssen Sie Eigenuntersuchungen durch Labore durchführen lassen. Weiterhin werden durch die zuständigen Lebensmittel-Überwachungsbehörden der Bundesländer Kontrollen bei diesen Lebens- und Futtermittelunternehmern durchgeführt und entsprechende Stichproben entnommen und durch amtliche Labore untersucht.

<b>Können Aflatoxine in Lebensmitteln durch Verarbeitungsprozesse verringert werden? </b>
Wichtig zu wissen ist, dass Aflatoxine hitzebeständig sind. Die Gehalte können durch Kochen, Backen oder Braten nicht verringert werden. Milchprodukte wie Käse oder Milchpulver können höhere Aflatoxingehalte aufweisen als zum Beispiel das Ausgangsprodukt Rohmilch. In den letzten Jahren sind die höchsten Gehalte in lange gelagerten Käsesorten und in Magermilchpulver gemessen worden. Grund hierfür ist der Wasserverlust bei der Verarbeitung, der zu einer Konzentration der Aflatoxine führt. 
Fettreiche Lebensmittel wie Butter weisen im Gegenzug geringere Gehalte als das Aus-gangsprodukt Rohmilch auf. 

<b>Wie werden Verbraucher vor Aflatoxinen geschützt? </b>
Durch die Europäische Union werden für Lebensmittel und Futtermittel Höchstgehalte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Höchstgehalte in ihren Produkten nicht überschritten werden und dass diese Produkte sicher sind. Hierzu müssen Sie Eigenuntersuchungen durch Labore durchführen lassen. Weiterhin werden durch die zuständigen Lebensmittel-Überwachungsbehörden der Bundesländer Kontrollen bei diesen Lebens- und Futtermittelunternehmern durchgeführt und entsprechende Stichproben entnommen und durch amtliche Labore untersucht.]]></content:encoded>
			<category>Hygienetipp</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 14 Mar 2013 10:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Entwicklung im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 a (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/neue-entwicklung-im-zusammenhang-mit-40-abs-1-a-lebensmittel-und-futtermittelgesetzbuch-lfgb/</link>
			<description>Seit Inkraftreten des neuen Verbraucherinformationsgesetzes im Zusammenhang mit der Änderung in §...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Seit Inkraftreten des neuen Verbraucherinformationsgesetzes im Zusammenhang mit der Änderung in § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) kam es aufgrund der „Prangerwirkung“ immer wieder zu Diskussionen, ob die Veröffentlichungen verfassungswidrig seien bzw. zu sehr in die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden eingreifen.

In Zusammenhang mit dem Inkraftreten des neuen Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zum 01.09.2013 war eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen bei denen eine Bußgeld von mehr als 350 Euro zu erwarten ist, im Internet vorgeschrieben.

Dies wurde bisher von vielen Bundesländern kontrovers gesehen und dementsprechend nicht wirklich umgesetzt.

<b>Lediglich in den Bundesländern:</b>

<b>Bayern</b>

<link http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php>http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php</link>

<b>Baden-Württemberg</b>

<link http://verbraucherinfo.ua-bw.de/lmk.asp?ref=3>http://verbraucherinfo.ua-bw.de/lmk.asp?ref=3</link>

<b>Nordrhein-Westphalen </b>

<link http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/informationen/index/filter/90tage>http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/informationen/index/filter/90tage</link>

<b>und Hessen</b>

<link http://verbraucherfenster.hessen.de/lebensmittel/vorschriftenverstoss>http://verbraucherfenster.hessen.de/lebensmittel/vorschriftenverstoss</link>

wurde hier eine Veröffentlichung von Verstößen im Internet vorgenommen.

<b>In Berlin</b> wurde eine Bewertung der kontrollierten Betriebe in Bezug auf die dort angetroffene Hygiene nach Schulnoten (1-5) im Anschluss an die Kontrollen in Verbindung mit den dabei erzielten Minuspunkten (max. 80 Minuspunkte waren möglich) auf einer eigenen Webseite vorgenommen.

<link http://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/lebensmittel-ernaehrung/kontrollergebnisse/index.de.html>http://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/lebensmittel-ernaehrung/kontrollergebnisse/index.de.html</link>

<b>Aktueller Sachstand zum 08.03.2013:</b>

Das Land Baden-Württemberg hat am 08.03.2013 entschieden, alle bisher veröffentlichten Verstöße von den entsprechenden Internetseiten zu nehmen. Ein diesbezügliches Schreiben des Ministeriums ländlicher Raum ging am 08.03.2013 an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden, diese Vorgabe binnen einer Woche umzusetzen.

Zuvor hatte schon Berlin die Kontrollergebnisse vom Netz genommen. Eine Information hierzu ist bisher <b>nicht</b> bekannt und auch nicht auf der entsprechenden Webseite ersichtlich.

In Bayern, Hessen, Nordrhein-Westphalen sind die Ergebnisse nach wie vor online einsehbar.

Zu den Einträgen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) gab es seit Inkraftreten erheblichen Widerstand und auch viele Widersprüche mit entsprechenden Urteilen. Die Entscheidungen der Gerichte hierzu vielen sehr unterschiedlich aus.

Insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423112 und die daraus zu ziehenden Schlüsse für den weiteren Vollzug in Baden-Württemberg wurden durch das zuständige Ministerium eingehend geprüft.
Das Ergebnis war, dass die Rechtsprechung bislang keine eindeutige Tendenz erkennen lässt und sehr uneinheitlich ist. Generell lässt sich sagen, dass die Verwaltungsgerichte das Rechtsschutzinteresse der Lebensmittelunternehmer aufgrund der &quot; Prangerwirkung&quot; einer Veröffentlichung hoch gewichten, insbesondere dann, wenn sie lediglich eine Entscheidung im Hinblick auf eine Folgenabschätzung der lnformation treffen (irreversibler Schaden, weil eine rechtswidrige lnformation nicht mehr rückholbar ist).
Der Grundrechtsschutz der Wirtschaft wird hoch gewichtet und der Verbraucher-schutz auf einen reinen Gesundheitsschutz reduziert.
Nach Ansicht des VGH bestehen Bedenken, ob die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-buches (LFGB) im lnternet (&quot;lnternet-Pranger&quot;) mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Deshalb kann ein betroffener Gastwirt wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibt, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung seines Berufs geboten. Eine Verbraucher-information im lnternet zu lebensmittelrechtlichen Verstößen eines Unternehmens greife mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in diese Rechte ein.
Ob die Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, müsse nach Ansicht des VGH in einem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung der Folgen einer Gewährung oder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes falle zugunsten des Antragstellers aus.
lnsoweit sei entscheidend, dass eine weitere Veröffentlichung seine Grundrechte erheblich gefährde oder gar irreparabel verletze. 
Die mit der Veröffentlichung ansonsten verfolgten Zwecke des Verbraucherschutzes hätten ein geringeres Gewicht als die lnteressen des Antragstellers.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

<b>Formal gesehen trifft der VGH weder eine Entscheidung für noch gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB,</b> sondern behält sich eine materielle Entscheidung in der Sache in einem Hauptsacheverfahren vor. <b>Die Erfolgs-aussichten in der Hauptsache lässt der VGH offen.</b> Allerdings legt der VGH seine verfassungsrechtlichen Bedenken dem Bundesverfassungsgericht nicht nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) vor, da er eine abschließende Entscheidung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten will.

ln diesem Zusammenhang sind auch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 1 8.01 .2013 Az. 13 ME 267112 und OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2013 Az. 6 B 10035/13 in die weitere Betrachtung einzubeziehen. <b>Denn in ihren Ausführungen stützen sie materiell eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB.</b>

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat gravierende Auswirkungen auf das weitere Handeln der Verwaltung im Land. Einerseits ist die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und hat keine Normenverwerfungskompetenz. Andererseits besteht die Gefahr, -immer mit derselben Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) – ein Eilverfahren nach dem anderen zu verlieren. Hier bestünde die Gefahr der Beschädigung des Rechtsfriedens und würde gleichzeitig zu einer starken Unzufriedenheit bei Verbrauchern und Gewerbetreibenden führen.

Aufgrund der unklaren Rechtsprechung hat sich Baden-Württemberg nun entschlossen, die weiteren Internetveröffentlichungen auszusetzen und die schon erfolgten Einträge von der Webseite zu nehmen bis hier eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt ist oder der Bund hier die Gesetzgebung angepasst hat. 

<b>Das entsprechenden Schreiben hierzu wurde am 08.03.2013 durch das Ministerium ländlicher Raum an folgende Verbände verschickt:<br /> <br /> </b>
Bäckerinnungsverband Baden e.V. <br /> <br /> Landesinnungsverband des Konditorenhandwerks Baden-Württemberg<br /> <br /> Baden-Württembergischer lndustrie- und Handelskammertag e.V. <br /> <br /> DEHOGA Baden-Württemberg e.V.<br /> <br /> Handelsverband Württemberg e.V. <br /> <br /> Verband der Agrargewerblichen

<b>Fazit:</b>
Nun bleibt abzuwarten, was in den einzelnen ausstehenden Hauptverhandlungen entschieden wird. 
Der Ausgang ist hier total offen, aus meiner Sicht gibt es klare Tendenzen für eine positive Entscheidung zu den Internetveröffentlichungen, da die Veröffentlichungen schon nach den ersten Urteilen durch die Bundesländern entsprechend angepasst wurden. So wurde hier zum Beispiel auf den entsprechenden seien vermerkt, welche Lebensmittel betroffen waren und ob die Verstöße inzwischen erledigt sind.&nbsp; &nbsp; &nbsp;]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Sun, 10 Mar 2013 11:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktueller Sachstand zur Hygieneampel</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/aktueller-sachstand-zur-hygieneampel-1/</link>
			<description>NRW will offenbar einen neuen Anlauf für eine bundesweit einheitliche Hygiene-Ampel für Restaurants...</description>
			<content:encoded><![CDATA[NRW will offenbar einen neuen Anlauf für eine bundesweit einheitliche Hygiene-Ampel für Restaurants nehmen. Angeblich treffen sich Mitte Februar Vertreter der Bundesländer im Düsseldorfer Verbraucherministerium, um über eine neue Bundesratsinitiative zu beraten.<br /> <br /> Mit dem Machtwechsel in Niedersachsen ändern sich im Bundesrat die Mehrheitsverhältnisse. Dann haben die von <acronym>SPD</acronym> und Grünen regierten Länder zusammen mit dem rot-rot-regierten Brandenburg eine Mehrheit.
Das will Nordrhein-Westfalens Verbraucherminister Johannes Remmel (Grüne), um statt eines bisherigen Flickenteppichs doch noch eine bundesweit einheitliche Lösung durchzusetzen.
Die einheitliche Ampel sollte an der Eingangstür von Gaststätten und Restaurants über das Ergebnis der Lebensmittelkontrollen informieren. Jedes Jahr wird bei den amtlichen Kontrollen etwa jeder vierte kontrollierte Betrieb beanstandet.
Bereits im Dezember war bekannt geworden, dass NRW einen Alleingang bei der Hygieneampel plant. In einem Pilotprojekt sollte im ersten Halbjahr 2013 zunächst in zwei Städten in Nordrhein-Westfalen das Hygieneampel-Projekt getestet werden.
Sämtliche Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen sollten im Internet abrufbar sein und über eine eigene App angezeigt werden.
Als Darstellungsform, wie die einzelnen Betriebe bei den Kontrollen abgeschnitten haben, soll weiterhin eine Ampel dienen.
Bei einem erfolgreichen Verlauf soll die Ampel in NRW landesweit eingeführt werden.
Der Hintergrund: Im Mai 2011 hatten die Verbraucherschutzminister der Länder (mit einer Gegenstimme aus Bayern) beschlossen, eine bundesweit einheitliche Veröffentlichung der Hygienestandards in Gastronomiebetrieben anzustreben. Dies wurde dann aber später von der Wirtschaftsminister-Konferenz abgelehnt. Es kam zu einem Kompromiss auf Bundesebene, indem entschieden wurde, dass es zu keiner verpflichtenden Aushang des Kontrollergebnisses kommt, sondern der Gastwirt entscheiden kann, ob er die Hygieneampel aufhängt oder nicht.
Zuletzt hatte Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner den Ball wieder zurück an die Länder gespielt. Diesen ist es nun selbst überlassen, ein verpflichtendes Kontrollbarometer für Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe einzuführen.]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 13 Feb 2013 10:00:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Aktueller Sachstand zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen zum Thema Internetveröffentlichung im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/aktueller-sachstand-zu-den-verwaltungsgerichtsentscheidungen-zum-thema-internetveroeffentlichung-im/</link>
			<description>In der Bewertung zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu § 40 Abs. 1 a LFGB dürfen wir darauf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In der Bewertung zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu § 40 Abs. 1 a LFGB dürfen wir darauf hinweisen, dass auch das Verwaltungsgericht (VG)Trier am 28.11.2012 (Az: 1 L 1339/12.TR) einen Beschluss zur Thematik gefasst hat. Aus der bislang hierzu lediglich vorliegenden Presserklärung des VG geht hervor, dass dem Antrag weitgehend stattgegeben wurde.
In der Sache folgt das VG Trier allerdings offensichtlich der durch die VGe Regensburg und Oldenburg vorgegebenen Linie. Es wird von einer grundsätzlichen Verfassungs- und Europarechtkonformität der Vorschrift ausgegangen und gefordert, <b>dass die Veröffentlichung sich auf ein konkretes Lebensmittel beziehen muss</b>. Allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art, die anlässlich einer Betriebskontrolle festgestellt worden und nicht auf ein konkretes Lebensmittel bezogen sind, dürfen demnach nicht veröffentlicht werden. Insoweit ist allerdings eine genaue Lektüre der noch <b>nicht</b> vorliegenden Entscheidungsgründe abzuwarten, bevor hier endgültig klare Aussagen getroffen werden können.<br /><br />Zuvor gab es schon Entscheidungen zu Internetveröffentlichung durch die Verwaltungsgerichte Oldenburg, Regensburg, München und Karlsruhe.<br /><br />Es wird im Wesentlichen die Grundrechts- und Europarechtskonformität sowie die <b>Verpflichtung zur Angabe des betroffenen Lebensmittels</b> hingewiesen.<br /><br />Bemerkenswert erscheint zunächst, dass die beiden vorliegenden Beschlüsse aus der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, über deren Rechtskraft keine Informationen vorliegen, grundsätzlich von einer Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschafs- und Verfassungsrecht ausgehen. Das VG Karlsruhe macht insoweit keine Ausführungen. Speziell zu der Frage, ob die Verordnung (EG) 178/2002 dem deutschen Gesetzgeber weitergehende Veröffentlichungsregelungen gestattet, ist derzeit auf Vorlage des LG München ein Verfahren beim EuGH anhängig. Hier ist für den 09.01.2012 eine mündliche Verhandlung in Luxemburg terminiert.<br /><br />Das VG Karlsruhe hat in seinem Beschluss den Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB dahingehend verstanden, dass er <b>nur eine Ermächtigung zur Herausgabe einer sog. Produktwarnung enthalte</b> und eine Information über das Ergebnis einer Lebensmittelkontrolle, insbesondere unter abstrakter Angabe der Beanstandungsgründe nicht gestatte. Diese Wortlautauslegung, die nach Einschätzung des Unterzeichners nicht zwingend ist, untermauert das VG Karlsruhe durch einen zusätzlichen Verweis auf sein Verständnis des Willens des Gesetzgebers und zitiert die Bundestagsdrucksache 17/7374. Die Stadt Pforzheim, die Antragsgegnerin ist, hat hierzu scheinbar Beschwerde beim VGH Mannheim eingelegt.<br /><br />Das VG Regensburg führt zur Frage der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage folgendes aus: <br /><br />„<b>Nicht von der Befugnisnorm gedeckt sind</b> allerdings die zur Veröffentlichung geplanten Angaben betreffend den Grund der Beanstandung <b>„Mängel bei der Betriebshygiene, Temperaturverstöße, sonstige Verstöße“. Insoweit ist nicht ersichtlich, auf welche Lebensmittel sich diese Angaben beziehen sollen.</b> § 40 Abs. 1 a LFGB befugt schon dem Wortlaut nach nur zur Veröffentlichung von Verstößen „unter Nennung des Lebensmittels“. Dies bedeutet, dass ersichtlich sein muss, welche Lebensmittel von etwaigen Verstößen betroffen sind. Insoweit würde sich die Veröffentlichung mithin als unbestimmt erweisen.“<br /><br /><b>Das VG Regensburg hat im Entscheidungstenor folgendes angeordnet:</b><br /><br />„Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen durch die Antragstellerin im Internet wie folgt abzuändern: „Grund der Beanstandung: Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln;“ „Mängelbeseitigung erfolgt: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nein. Ob die Beanstandungsgründe weiter fortbestehen ist nicht bekannt.“<br /><br /><b>Das VG Karlsruhe hat zur Beanstandung einer Pforzheimer Gaststätte folgendes ausgeführt:</b><br /><br />Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Eilantrag eines Pforzheimer Gaststättenbetreibers stattgegeben, der die Stadt Pforzheim daran hindern will, auf den Internetseiten der Stadt unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte sowie ihres Betreibers über bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel zu informieren.<br /><br />Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt auf eine erst zum 01.09.2012 in Kraft getretene Vorschrift (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). Nach dieser Vorschrift informiert die Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (unter anderem) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist.<br /><b><br />Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sprach zwar Einiges dafür, dass der Gaststättenbetrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber - so das Verwaltungsgericht - erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.</b><br /><br />Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.<br /><br />Der Beschluss vom 07.11.2012 (2 K 2430/12) ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Pforzheim kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.<br /><br /><b>Das VG Trier hat folgende Presseveröffentlichung zum Beschluss vom 28.11.2012 gemacht:</b><br /><b><br />Pressemitteilung Nr. 27/2012<br />Derzeit kein Eintrag in die sog. &quot;Schmuddel-Liste&quot;</b><br /><br />Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet festgestellten Mängeln hygienischer Art in die sog. „Schmuddel-Liste“ untersagt.<br /><br />Zur Begründung führten die Richter aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) seien im konkreten Fall <b>nicht</b> erfüllt. <b>Die<br />Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln i.S.e. Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. </b><br /><br />Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes <b>lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt worden. </b><br /><br />Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreite. Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante<br />Veröffentlichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.<br />Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.<br /><br /><b>VG Trier , Beschluss vom 28. November 2012, Az.: 1 L 1339/12.TR</b><br />&nbsp;<br /><br /><b>Fazit:</b><br /><br />Aufgrund der bisher vorliegenden Entscheidungen ist bei der Veröffentlichung durch die Behörden vor allem auf folgendes zu achten:
<ol><li>Es sind die Lebensmittel genau zu benennen, die hier nicht zum Verzehr geeignet waren bzw. die durch die Hygienemängel betroffen sind.</li><li>Es ist eine Info zur Mängelbeseitigung einzustellen (siehe hierzu z.B. auf der bayrischen Webseite zum Thema – hier ist dies bereits erfolgt – Baden-Württemberg, Hessen und NRW bisher nicht.</li><li>Evtl. sind die Fristen zur&nbsp; Einstellung der Informationen zu überdenken (BW und NRW je 1 Jahr, die restlichen Bundesländer 6 Monate, Saarland 3 Monate).<br />Man spricht hier von einem „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nur dann gewahrt sei, wenn „auf der behördlichen Ebene <b>im Einzelfall</b> eine <b>sachgerechte Frist</b>“ festgesetzt werde.</li></ol>
<br />Hierauf werden sich die Behörden aus meiner Sicht kurzfristig einstellen. Weiterhin beleibt festzuhalten, dass in den bisher bekannten Fällen (s. hierzu VG Regensburg und Urteil Vinzenzmurr) im Nachgang zu den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte diese komplett im Internet eingestellt werden. So ist nun zB in Regensburg anstatt eines pauschalen Eintrages in der Internetliste in Bayern (zB folgender Wortlaut: Reinigungsmängel, fehlerhafte Lagerung von Lebensmitteln…) das gesamte Urteil mit insgesamt 24 detailliert aufgeführten Mängeln im Internet zu finden. <link http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=84706C5D38ADEB7995DF6A0B7F293CB0.jp45?printview=true&doc.id=JURE120021228&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true - external-link-new-window>Beschluss VG Regensburg</link>. &nbsp;<br /><br />Ob dies für den betroffenen Gewerbebetreibenden sinnvoll ist, mag ich zu bezweifeln. Dann doch lieber eine kurze Meldung die dann z.B. auf der Webseite von Bayern - <link http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php _blank external-link-new-window>Internetveröffentlichungen in Bayern</link> - (derzeit über 80 Einträge) irgendwann auf Seite 10 steht und eh von keinem mehr gelesen wird, der nicht direkt danach sucht, als hier Urteile zu erzwingen, auf die die gesamte Überwachung dann mit Argusaugen schaut und ihre Lehren daraus zieht. <br /><br />06.12.2012<br />Rainer Nuss]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 10:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Durchfallerkrankungen verursacht durch Noroviren</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/durchfallerkrankungen-verursacht-durch-noroviren/</link>
			<description>Noroviren standen in den letzten Tagen und Wochen wieder in den Schlagzeilen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Erkrankungen von 11.000 Schulkindern im Zusammenhang mit der  Essenslieferung durch die Cateringfirma Sodexo werden auf Erdbeeren aus  China, welche mit dem Norovirus behaftet waren, zurückgeführt. Danach  betraf es noch eine Erdbeerschnitte der Fa. Zentis, bei der man auch  Erdbeeren aus China mit Norovirus als Ursache ausmachte.<br /><br />Noroviren  verursachen plötzlich auftretende Erkrankungen mit Durchfall und  heftigem Erbrechen. Während dieser Zeit besteht höchstes  Ansteckungsrisiko!<br /><br />In den letzten 10 Jahren hat sich die Zahl der  Erkrankten von 10.000 Erkrankten im Jahre 2000 auf konstant über  200.000 Erkrankte aktuell gesteigert. 
Die Viren werden in großer Menge über Stuhl und Erbrochenes  ausgeschieden und werden auch als Tröpfchen durch Bildung  erregerhaltiger Aerosole beim Erbrechen übertragen. 
Häufig kommt es durch verschmutzte Gegenstände, Flächen und vor allem  die Hände, welche mit Erregern verunreinigt sind, zu der Übertragung.  Als Hauptursache für die Übertragung kommt der Kontakt über die  Handflächen in Frage. Dies kann zum einen entweder bei einem direkten  Kontakt mit einem Erkrankten geschehen oder aber über verunreinigte  Türklinken, welche der Kranke zuvor angelangt hat. Dies geschieht häufig  nach dem Toilettenbesuch eines mit dem Norovirus Erkrankten. Deshalb  gilt es hier ganz besonders, eine gute Händereinigung und Desinfektion  und auch eine Abtrocknung über Einweg-Papierhandtücher vorzunehmen. Ein  neuer Trend ist auch, dass man die Desinfektionsspender erst im  Außenbereich der Toilette anbringt, sodass die Besucher der Toilette  nach dem Verlassen der Toilette und auch hinter dem äußerst kritischen  Toilettentürgriff die Möglichkeit haben, sich die Hände zu  desinfizieren.
Die Ansteckungsfähigkeit von Erkrankten dauert mindestens 2 Tage!
<b>Folgende Hygieneregeln sind zu beachten:</b>
<ul><li>Erkrankte sollen Kontakt mit anderen Personen meiden.</li><li>Erkrankte dürfen <b>nicht</b> in Lebensmittelberufen (definiert in § 42 Infektionsschutzgesetz) tätig sein bis zu 2 Tage nach abklingen der Symptome. </li><li>Erkrankte dürfen <b>keine</b> betreuenden Tätigkeiten in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen ausüben. </li><li>Erkranktes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen <b>muss</b> eine Meldung bei der Küchenleitung vornehmen und ist für mindestens zwei Tage von der Arbeit freizustellen.</li><li>In  betroffenen Einrichtungen sind insbesondere die sanitären Anlagen  (Toiletten, Waschbecken, Türgriffe etc.) täglich gründlich zu reinigen  und mit viruziden Flächendesinfektionsmitteln zu desinfizieren.</li><li>In  betroffenen Einrichtungen sind (insbesondere in den Küchen)  kontaminierte Flächen sofort mit viruziden Flächendesinfektionsmitteln  zu desinfizieren und gründlich zu reinigen.</li></ul>

<b>Wie schütze ich mich?</b>
<ul><li>Nach dem Toilettenbesuch unbedingt eine Händedesinfektion und  eine hygienische Händetrocknung mit Einweg-Papierhandtüchern vornehmen.</li><li> Waschen Sie sich vor jedem Essen, Trinken und Rauchen die Hände.</li><li>Vermeiden Sie jetzt speziell in den Wintermonaten übermäßiges Händeschütteln. </li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Hygienetipp</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 05 Dec 2012 18:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lebensmittelkontrolle rügt jeden vierten Betrieb</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/lebensmittelkontrolle-ruegt-jeden-vierten-betrieb/</link>
			<description>Kontrolleure haben in Deutschland 2011 fast 150.000  Lebensmittelbetriebe beanstandet - das ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Kontrolleure haben in Deutschland 2011 fast 150.000  Lebensmittelbetriebe beanstandet - das ist mehr als ein Viertel. In den  meisten Fällen mangelte es an allgemeiner Hygiene. Foodwatch kritisiert,  dass die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
<link http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/lebensmittelkontrolleure-beanstanden-jeden-vierten-betrieb-a-866098.html _blank external-link-new-window Spiegel.de>mehr…</link>]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 08 Nov 2012 15:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nicht alle Länder praktizieren den Hygiene-Pranger</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/nicht-alle-laender-praktizieren-den-hygiene-pranger/</link>
			<description>STUTTGART. Seit dem 1. September gilt bundesweit die Novelle  des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[STUTTGART<i>. </i>Seit dem 1. September gilt bundesweit die Novelle  des Verbraucherschutzinformationsgesetz (VIG). Demnach müssen  Hygiene-Verstöße von Betrieben, die Lebensmittel  herstellen oder in Verkehr bringen von den Behörden im Internet  veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mehr als 350 Euro droht.
<link http://www.ahgz.de/branchenpolitik/nicht-alle-laender-praktizieren-den-hygiene-pranger,200012199985.html _blank external-link-new-window "AHGZ Online">mehr…</link>]]></content:encoded>
			<category>News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 31 Oct 2012 15:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzliche Verbraucherinformationen gemäß § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)</title>
			<link>http://www.hygieneampel.de/die-hygieneampel/aktuelle-news/single-news/article/gesetzliche-verbraucherinformationen-gemaess-40-absatz-1a-des-lebensmittel-und-futtermittelgeset/</link>
			<description>Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden <b>verpflichtet</b>, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über
<ul><li>Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie</li><li>alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist </li></ul>
zu informieren.<br /><br /><br />Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. <b>Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht.</b> Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.<br /><br />Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Ziffer 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.<br /><br />Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln haben gezeigt, dass bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Verbraucher besteht zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.<br /><br />Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden auf den entsprechenden Internetseiten (siehe nachfolgende Auflistung)&nbsp; veröffentlicht.<br /><br />Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. <br /><br />Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter <link http://www.lebensmittelwarnung.de/ _blank external-link-new-window www.lebensmittelwarnung.de>www.lebensmittelwarnung.de</link>.<br /><br />L<b>eider gibt es derzeit keine einheitliche Webseite zu den Verbraucherinformationen auf Bundesebene bzw. auf Landesebene. Deshalb wurde diese Information erstellt, die es dem Nutzer ermöglicht, leicht Informationen zu lebensmittelrechtlichen Verstößen gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zu erlangen.<br /></b><br />Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der bisher bekannten Internetseiten sowie der Art und Dauer der Veröffentlichung von Verstößen:<br /><br /><b>Baden-Württemberg</b><br />Verstöße werden „lokal“ über die einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landratsämter bzw. kreisfreie Städte) veröffentlicht. Zusätzlich über die landesweite Webseite des Ministeriums ländlicher Raum (MLR). Baden-Württemberg stellt die Verstöße 1 Jahr lang im Internet ein. Siehe hierzu folgende Webseiten:
<link http://verbraucherinfo.ua-bw.de/lmk.asp?ref=3 _blank external-link-new-window>Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg</link><br /><link http://www.lrakn.de/servlet/PB/show/2911410/Ergebnisse%20amtlicher%20Kontrollen%20nach%20LFGB_Landkreis_Konstanz.pdf _blank external-link-new-window>Landkreis Konstanz</link><br /><br /><b></b>
<b>Bayern</b><br />Bayern stellt die Verstöße 6 Monate lang im Internet ein. Bayern veröffentlicht landesweit. Siehe hierzu folgende Webseite:
<link http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php _blank external-link-new-window>Bayerisches Landesamt für Gersundheit und Lebensmittel</link><br /><br /><b></b>
<b>Hessen</b><br />Hessen stellt die Verstöße 6 Monate lang im Internet ein. Hessen veröffentlicht landesweit (Der Landrat des Landkreises Marburg- Biedenkopf und der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach veröffentlichen diese Informationen nicht auf dieser Homepage, sondern auf ihren eigenen Internetseiten). Siehe hierzu folgende Webseite:
<link http://verbraucherfenster.hessen.de/irj/VF_Internet?cid=361bf1e539521e1d33564f5995752597 _blank external-link-new-window>Verbraucherfenster Hessen</link>
<br /><b>Nordrhein-Westfalen</b><br />NRW stellt die Verstöße 1 Jahr lang im Internet ein. NRW veröffentlicht landesweit. Siehe hierzu folgende Webseite:
<link http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/ _blank external-link-new-window>Landesamt güt Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen</link><br /><br />
<b>Berlin</b><br />Berlin wird weiterhin das Smiley-Konzept verfolgen:
<link http://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/lebensmittel-ernaehrung/kontrollergebnisse/index.de.html _blank external-link-new-window>Sicher essen in Berlin</link><br /><br />
<b>Thüringen</b><br />Thüringen stellt die Verstöße 6 Monate lang im Internet ein. Verstöße werden „lokal“ über die einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landratsämter) veröffentlicht.<br /><br /><b></b>
<b>Sachsen</b><br />Sachsen stellt die Verstöße 6 Monate lang im Internet ein. Verstöße werden „lokal“ über die einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landratsämter) veröffentlicht, zusätzlich gibt es die Seite <link http://www.gesunde.sachsen.de/ _blank external-link-new-window>Gesunde Sachsen</link>, auf der landesweit die Verstöße eingestellt werden.<br /><br /><br /><b>Bremen</b><br />Kurzinformation und Verweise zur Verbraucher Lebensmitteltransparenz. Eine Liste zur Veröffentlichung wurde noch nicht eingestellt.
<br /><b>Niedersachsen</b><br />Einheitliche Übersichtliche Webseite für das gesamte Bundesland, zu den Veröffentlichungen gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-&nbsp;und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
<link http://www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de/startseite/ _blank external-link-new-window>Infomationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen</link><br /><br /><br /><b>Rheinland-Pfalz</b><br />Übersicht und Information zu den Veröffentlichungen gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-&nbsp;und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
<link http://lua.rlp.de/ _blank external-link-new-window>Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz</link>
<br /><b>Schleswig-Holstein</b><br />Keine Zentrale Webseite mit den entsprechenden Informationen zur Verbraucherinformation. Veröffentlicht wird über die einzelnen regionalen Lebensmittelüberwachungsbehörden. <br /><br />
<b>Mecklenburg-Vorpommern</b><br />Einheitliche Webseite mit Übersicht und Information zu den Veröffentlichungen gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-&nbsp;und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Das Dokument mit den Veröffentlichungen wird als <link http://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/lallf_all/VIG/120906MusterMeldgLM.pdf _blank external-link-new-window>Download</link> zur Verfügung gestellt.<br /><br /><br /><br /><b>Zum 24.10.2012 gibt es Veröffentlichungen in NRW, BW und Bayern</b><br />Aufgrund der Zahlen aus der Vergangenheit kann man sehr gut abschätzen, um wie viele Fälle der Veröffentlichung es hier definitiv gehen wird.<br />2011 haben die Lebensmittelkontrolleure in <b>Baden-Württemberg in 500 Fällen</b> Bußgelder von mindestens jeweils 350 Euro erlassen.<br /><b>In weiteren 300 Fällen haben die Behörden im Land 2011 die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.</b> &quot;Diese Fälle wollen wir künftig ebenfalls veröffentlichen, außer die Staatsanwaltschaft hat aus Ermittlungsgründen etwas dagegen&quot;, sagte Bonde. Andere Länder werden das nicht tun, da das Bundesgesetz dafür ebenfalls keine klaren Vorgaben erlassen hat.<br />In der Landeshauptstadt <b>München</b> gab es im vergangenen Jahr knapp 25 000 Kontrollen, <b>1.045 Verstöße mit Geldbußen von 350 Euro</b> oder mehr hätten veröffentlicht werden müssen.<br /><br /><br /><b>Häufig gestellte Fragen zur Verpflichtung der Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern<br /></b>Auch wenn noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderung des § 40 LFGB beantwortet sind, so können im Vorfeld bereits jetzt einige Antworten für das Land Bremen gegeben werden: <br /><br /><b>Wer veröffentlicht? </b><br />Dies ist derzeit in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einige Bundesländer informieren zentral über landesweite Webseiten in anderen Bundesländern wird über die Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort veröffentlicht.<br /><br /><b>Worüber werden Sie informiert? </b><br />§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass:
<ol><li>Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen festgestellt wurden oder</li><li>gegen sonstige Vorschriften im Lebensmittelrecht, </li></ol>
die dem Schutz der VerbraucherInnen vor Gesundheitsgefahren oder die dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, gegen die in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen wurden und wenn aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. <br /><br /><b>Warum wird informiert?&nbsp; </b><br />Zweck der Gesetzesänderung soll der Schaffung von mehr Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sein. <br /><br /><b>Was wird veröffentlicht? </b>
<ul><li>Datum der Veröffentlichung</li><li>Datum der Feststellung</li><li>Name des betroffenen Betriebs</li><li>ggf. Name des Produkts</li><li>Art und Grund der Beanstandung</li><li>die erfolgte Mängelbeseitigung </li></ul>
Die Veröffentlichungen werden in Form einer Tabelle aufbereitet.<br /><br /><b>Gibt es eine Anhörung für betroffene Lebensmittelunternehmer?</b><br />Vor einer Veröffentlichung der Information muss der Lebensmittelunternehmer gemäß § 40 Abs. 3 von der zuständigen Behörde angehört werden. Die Frist zur Äußerung wird in der Regel 1 Woche betragen Falls der Verstoß veröffentlicht werden muss, wird der Unternehmer schriftlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung benachrichtigt (Information, kein Verwaltungsakt), so dass vor der Veröffentlichung Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gemäß § 123 VwGO eingelegt werden kann. <br /><br /><b>Zu welchem Zeitpunkt wird veröffentlicht? </b><br />Sobald die vorgenannten Fristen der Anhörung und Information des Unternehmers abgelaufen sind, wird die Information in die Tabelle aufgenommen. Auch bei Verdacht einer Straftat ist eine Veröffentlichung möglich („Erst-Recht-Argumentation“), dann ist der maßgebliche Zeitpunkt der Veröffentlichung mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft verknüpft. <br /><br /><b>Wie lange bleibt die Veröffentlichung auf der Internetseite?</b><br />Dies hängt von den jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab, so zB in Baden-Württemberg 1 Jahr lang, in NRW, Hessen 6 Monate und im Saarland nur 3 Monate lang. <br /><br />Wenn sich die Informationen im Nachhinein als falsch herausstellt oder die Umstände sind falsch wiedergegeben, dann wird dieses unverzüglich öffentlich bekannt gemacht, wenn der Lebensmittelunternehmer dieses beantragt oder es zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. <br />Die Bekanntmachung wird an derselben Stelle veröffentlicht wie die Information des Mangels. <br />Wenn der Mangel /Verstoß behoben wird, so wird dies auf der Internetplattform bei dem jeweiligen Eintrag vermerkt. <br /><br /><b>Reicht der bloße Verdacht für eine Veröffentlichung aus? </b><br />Es muss ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegen. Das bedeutet: Sofern festgestellte amtliche Untersuchungsergebnisse oder dokumentierte Überwachungsergebnisse den Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen erfordern bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechtfertigen, ist vom Bestehen eines „hinreichend begründeten Verdachts“ auszugehen. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die amtliche Überwachungs- und Untersuchungspraxis eine Gewähr für die Richtigkeit der erzielten Ergebnisse bietet. <br /><br /><br /><b>Wie wird die Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen festgestellt? </b><br />Die Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB wird durch amtliche Laboruntersuchungen festgestellt, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. <br /><br /><b>Was ist unter einem Verstoß „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“ zu verstehen? </b><br />Das Merkmal erfasst Einzelfälle mit besonders nachteiligen Folgen für individuell geschädigte Personen oder Fälle, in denen durch den Verstoß bzw. die Täuschung eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern betroffen ist. Die Meldung über festgestellte Bagatellverstöße ist hierdurch ausgeschlossen. Eine zusätzliche Voraussetzung stellt die Notwendigkeit einer Bußgeldprognose von mindestens 350 Euro dar. <br /><br /><b>Wird es Doppelnennungen geben? </b><br />Geht von Produkten eine Gesundheitsgefahr ausgeht, erfolgt darüber hinaus eine Veröffentlichung unter www.lebensmittelwarnung.de.<br />Auf dieser Internetseite sind Lebensmittelwarnungen für das gesamte Bundesgebiet veröffentlicht.]]></content:encoded>
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			<pubDate>Tue, 30 Oct 2012 08:54:00 +0100</pubDate>
			
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